Beschluss:
1. Die Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2020 wird wie folgt beschlossen:
Aufgrund
der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7.März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 15.September 2016 (GVBl. S. 167), hat die
Stadtverordnetenversammlung am X.Dezember XXXX folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
§
1
Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2020 wird:
im
Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge
auf 58.983.420,-- EUR
mit dem Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf 58.748.830,-- EUR
mit einem Saldo von 234.590,--
EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge
auf 0,00,-- EUR
mit dem Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf 0,00,-- EUR
mit einem Saldo von 0,00,--
EUR
mit einem Überschuss von 234.590,--
EUR
im
Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen
und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf 2.940.680,-- EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 3.116.600,--
EUR
Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 4.637.900,--
EUR
mit einem Saldo von -1.521.300,--
EUR
Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 3.687.510,--
EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
auf 5.014.010,-- EUR
mit einem Saldo von -1.326.500,--
EUR
mit
einem Finanzmittelüberschuss des
Haushaltsjahres von 92.880,--
EUR
festgesetzt.
§
2
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2020 zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird auf
3.687.510,-- EUR festgesetzt. Darin sind 1.476.210,-- EUR für Umschuldung
enthalten.
§
3
Der Gesamtbetrag von
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020 zur Leistung von Auszahlungen
in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf 873.000,-- EUR festgesetzt.
§
4
Der Höchstbetrag der
Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2020 zur rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 6.000.000,-- EUR
festgesetzt.
§
5
Die Steuersätze für die
Gemeindesteuern werden im Rahmen einer Hebesatzsatzung festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2020
betragen sie nachrichtlich:
1. Grundsteuer
a)
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H.
b)
für Grundstücke (Grundsteuer B) 450
v.H.
2. Gewerbesteuer 420
v.H.
§
6
Ein Haushaltssicherungskonzept
wurde nicht beschlossen.
§
7
Es gilt der von der
Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene
Stellenplan.
§
8
Für die Bewirtschaftung der
Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie des Stellenplanes gelten
die als Teil des Haushaltsplanes beschlossenen Budgetierungsrichtlinien.
§
9
Festlegung von Wertgrenzen für
unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft:
1. Bei Investitionen, Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen sind ab einem Wert von 300.000,-- EUR
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Sinne von § 12 GemHVO durchzuführen.
2. Der erhebliche Umfang bisher nicht
veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3
HGO wird auf 0,75% der ordentlichen Aufwendungen im Gesamtergebnishaushalt
festgesetzt. Für investive Auszahlungen (Finanzhaushalt) wird die Wertgrenze
auf 2,5 % des Gesamtbetrages der investiven Auszahlungen festgesetzt.
3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen gemäß § 100 HGO, die nicht im Rahmen der Budgetierungsrichtlinie
abgedeckt werden können, gelten bis zu einem Betrag von 30.000,-- EUR als
unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung
zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Er hat der
Stadtverordnetenversammlung alsbald Kenntnis zu geben.
4. Investitionszuweisungen und –zuschüsse, deren ausgezahlter
Förderbetrag je Maßnahme/Objekt unter 500,-- EUR liegen, werden im
Ergebnishaushalt verbucht.
§ 10
Festlegungen einer Erheblichkeitsgrenze
für die Zwecke der Periodenabgrenzung:
1. Für die Periodenabgrenzung im
Sinne von § 10 Abs. 2 GemHVO; § 40 Nr. 4 GemHVO i.V.m. § 58 Nr. 5 a GemHVO
gelten Erträge und Aufwendungen als unerheblich (Erheblichkeitsgrenze), wenn
der abzugrenzende Betrag pro Einzelfall (Geschäftsvorfall) den Wert von
15.000,-- EUR nicht überschreitet. Eine Periodenabgrenzung erfolgt bis zu
dieser Wertgrenze nicht.
2. Die Erheblichkeitsgrenze darf nur
angewendet werden, soweit ihr keine steuer- oder abgabenrechtlichen
Vorschriften entgegenstehen.
3. Nutzungsrechte für Grabstellen
sind in jedem Fall zeitlich abzugrenzen.
2. Der Haushaltsplan und dessen Anlagen für das Haushaltsjahr
2020 werden beschlossen.
3. Das Investitionsprogramm und die Ergebnis- und Finanzplanung
der Stadt Idstein für die Jahre 2019 bis 2023 werden beschlossen.
Begründung:
Siehe Entwurf des Haushaltsplanes 2020.
Anlagen:
Entwurf des Haushaltsplanes 2020.